Previous Page  20 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 20 / 36 Next Page
Page Background

Dieses Phänomen kennen wohl die meisten

Menschen. Man bekommt einen Gutschein ge­

schenkt, den man in der Regel nicht auf der Stelle

einlöst. Also geschieht folgendes mit dem wert­

vollen Stück Papier – es wird ordentlich an der für

Gutscheine vorgesehenen Sammelstelle in den ei­

genen vier Wänden platziert. Da kann es natürlich

auch mal vorkommen, dass einzelne unter ihnen

in Vergessenheit geraten. In meinem Fall war es

der Gutschein für das Spaßbad, den ich im letzten

Jahr zum Geburtstag bekommen hatte.

Auch an diesem Geburtstag bekam ich eine nette

Aufmerksamkeit in Form eines Gutscheins, wel­

chen ich wie gewohnt zu den anderen räumte.

Dabei schaute ich mir auch die weiteren Gut­

scheine meiner Sammlung an und stellte fest,

dass dort auch noch der SpaßbadGutschein aus

dem letzten Jahr auf seine Einlösung wartete.

Noch am selben Tag verabredete ich mich mit

Freundinnen für einen Besuch des Bades in der

nächsten Woche. Wie geplant fanden wir uns zur

genannten Zeit an der Eingangstür zum Spaßbad

ein, neben meinen Badesachen hatte ich auch

den Gutschein im Gepäck. Wir stellten uns brav in

der, zu unserer Freude, kurzen Warteschlange an.

An der Kasse angelangt zückte ich meinen Gut­

schein und legte ihn der Dame vor. Sie sagte mir,

dass der Gutschein leider abgelaufen sei und tipp­

te mit dem Zeigefinger auf das Kleingedruckte –

Bei aller Freude über die dreijährige Gültig­

keit von Gutscheinen sollte jedoch beachtet

werden, dass von dieser Gültigkeitsdauer be­

stimmte Dienstleistungen ausgeschlossen

sind. Steigen die Lohnkosten oder andere Ne­

benkosten in dem genannten Zeitraum stark

an, so kann der Aussteller einen Aufpreis

bzw. eine Entschädigung verlangen. Dies

muss aber im Einzelfall gerechtfertigt werden

können.

tatsächlich stand dort, dass der Gutschein nur ein

Jahr lang gültig sei. Ein Mann hinter uns in der

Schlange meldete sich zu Wort und teilte mit,

dass ein Gutschein von nur einem Jahr Gültigkeit

nicht zulässig sei. Weiter erklärte er, dass laut Ge­

setzgebung nach §§ 195–199 BGB, eine Mindest­

gültigkeit von drei Jahren vorgegeben wäre.

Nach wenigen Minuten erschien der Geschäfts­

führer, der nette Herr erklärte auch ihm noch ein­

mal, was er der Dame zuvor schon gesagt hatte.

Der Geschäftsführer zeigte sich schnell einsichtig

und versprach, den Vermerk über die Gültigkeit

seiner Gutscheine möglichst schnell zu ändern.

Seinen Angestellten teilte er mit, ab sofort auch

Gutscheine anzunehmen, die innerhalb der letz­

ten drei Jahre ausgestellt wurden.

Meinem Spaßbadbesuch stand nun, dank des net­

ten Herrn, nichts mehr imWeg. Ebenfalls hat die­

ser Mann auch den kostenlosen Besuch für viele

weitere „GutscheinBesucher“, die nicht inner­

halb eines Jahres ihren Gutschein einlösten, er­

möglicht. (jrh)

Es war einmal …

eine Rechtsgeschichte

Du bist doch noch jung, was hast du schon mit rechtlichen Dingen zu tun? Mehr, als du denkst. Das zeigen dir WiYou und

das Jugendrechtshaus Erfurt mit den Rechtsgeschichten. Diesmal geht’s darum, welche Rechte du hast, und zwar

beim Thema Gutscheine. Gerade zu Weihnachten landen ja immer wieder welche unterm Weihnachtsbaum –

eine wichtige Frage ist immer: „Wie lange ist ein Gutschein eigentlich gültig?“

WiYou . Wirtschaft und Du . Ausgabe 62016

Foto: Artenauta/fotolia